Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen “Faschingsfreunde Neubrunn e.V.”. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Neubrunn.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des fränkischen (Straßen-) Fasching.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Bau und Erhalt eines Faschingswagens und der Teilnahme an Veranstaltungen rund um die Faschingszeit.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Pflichten während der Mitgliedschaft)

Während des Geschäftsjahres ist jedes aktive Mitglied dazu verpflichtet mindestens 20 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb des Vereins zu tätigen (z.B. Hilfe beim Wagenbau). Durch eine Spende von 100€ ist diese Pflicht für das Geschäftsjahr abgegolten. Aus guten Gründen kann die Vorstandschaft einzelne Mitglieder ausnahmsweise von dieser Pflicht entbinden.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, oder Verfehlung der Pflichten während der Mitgliedschaft (siehe § 8). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Namen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfern/innen
  • Entlastung der Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Am ersten Samstag nach dem Rosenmontag findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse, Handynummer oder Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftführer wird vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/e hat Alleinvertretungsrecht.

Darüber hinaus können zusätzliche, gleichberechtigte Beisitzer gewählt werden. Stehen keine zusätzlichen Vorstandsmitglieder als Beisitzer zur Wahl, so ist der Vorstand mit den drei Funktionsträgern geschäftstüchtig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand leitet den Verein. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verein von Bedeutung sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • die Wahrung der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • die Bewilligung von Ausgaben
  • die Ein- und Abberufung von Referaten, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen
  • die Koordinierung der Arbeitsgruppen in den Kommissionen und Ausschüssen
  • die Planung und Durchführung von Veranstaltungen

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an die “Freiwillige Feuerwehr Neubrunn e.V.” gespendet.

Neubrunn, der 31.05.2019

Gezeichnet:

Christian Blatz, 1. Vorstand

Dirk Dengel, 2. Vorstand

Frank Steiler, Kassier

Jan Kautzmann, Beisitzer

Julian Hill, Beisitzer

Lorenz Schuck, Beisitzer

Sascha Hill, Beisitzer

Tino Schramm, Beisitzer